(1) Gegen Junioren, die sich vor, während oder nach dem Spiel eines sportlichen Vergehens schuldig machen, sind für den ersten Fall eines Vergehens folgende Mindeststrafen zu verhängen:
A- C Junioren
schuldhaften Spielens ohne Spielberechtigung ( 4 Wochen )
grober Unsportlichkeit ( 4 Wochen )
absichtlichen Handspiel zum Zwecke der Torverhinderung ( 2 Wochen )
rohen Spiels ( 4 Wochen )
eines tätlichen Angriffs auf einen Gegner ( 4 Wochen )
Beleidigung eines Schiedsrichters ( 4 Wochen )
Kritisierens der Entscheidung eines Schiedsrichter (2 Wochen )
Beleidigung eines Gegners ( 2 Wochen )
unsportliches Verhalten in allen ( 2 Wochen ) übrigen Fällen
Feldverweis aufgrund mehrfachen ( 2 Wochen ) Handspiels
Verlassen des Spielfeldes ohne Genehmigung des Schiedsrichters ( 2 Wochen )
Bedrohung eines Schiedsrichters ( 3 Monate )
Eines tätlichen Angriff auf (6 Monate ) den Schiedsrichter
Wird ein Junior innerhalb eines Spieljahres mehrfach des Feldes verwiesen, so erhöhen sich die Mindeststrafen wie folgt :
a) bei einem Feldverweis um weitere zwei Wochen b) bei einem dritten Feldverweis um weitere vier Wochen c) bei jeden weiteren Feldverweis um je sechs Wochen